Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen der ZPAS GROUP GmbH mit ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; ein Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht vorgesehen. Stand: Juni 2026.
Teil A — Allgemeine Regelungen
1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der ZPAS GROUP GmbH, Torgauer Straße 231–233, 04347 Leipzig („ZPAS"), mit ihren Kunden. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. An Verbraucher (§ 13 BGB) liefert ZPAS nicht.
1.2ZPAS vertreibt Schaltschränke, Outdoorgehäuse, 19-Zoll-Server- und Netzwerkschränke, Data-Center-Schranksysteme sowie Zubehör. Herstellerin der Produkte ist die ZPAS S.A. (Polen); die ZPAS GROUP GmbH ist die Vertriebsgesellschaft für den deutschsprachigen Raum.
1.3Für Inhalt und Umfang der Leistungen ist das von ZPAS erstellte und vom Kunden angenommene Angebot („Angebot") maßgeblich. Bei Widersprüchen zwischen Angebot und diesen AGB geht das Angebot vor.
1.4Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ZPAS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ZPAS bestätigt ihre Geltung ausdrücklich in Textform. Die Ausführung der Lieferung gilt nicht als Anerkennung abweichender Bedingungen.
1.5Angebote von ZPAS sind freibleibend. Erst die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch ZPAS in Textform zustande. Soweit ein Angebot ausnahmsweise ausdrücklich als bindend bezeichnet ist, hält sich ZPAS zehn (10) Werktage daran gebunden.
2 Leistungen von ZPAS
2.1Die Leistungen von ZPAS bestehen je nach Angebot aus (a) dem Verkauf von Gehäusen, Schränken und Zubehör („Warenverkauf", Teil B) und (b) der Aufstellung von Data-Center-Schranksystemen beim Kunden („Aufstellungsleistungen", Teil C).
2.2Ergänzend zu diesen Allgemeinen Regelungen (Teil A) gelten die Bestimmungen der Teile B und C. Diese gehen den Allgemeinen Regelungen im Widerspruchsfall vor.
3 Mitwirkung des Kunden
3.1Der Kunde benennt ZPAS einen Ansprechpartner mit Anschrift und E-Mail-Adresse, der die erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.
3.2Erfüllt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen; den hierdurch entstehenden Mehraufwand stellt ZPAS zu den vereinbarten Preisen gesondert in Rechnung.
4 Preise und Zahlung
4.1Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, hat der Kunde Vorkasse zu leisten.
4.2Verändert sich der Preis für kaltgewalzten Stahl (Cold Rolled Coil) gemäß dem MEPS-Index zwischen Vertragsschluss und Lieferung um mehr als 10 % gegenüber dem dem Angebot zugrunde gelegten Wert, sind beide Parteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung des bestätigten Preises zu verlangen; Preissenkungen gibt ZPAS in gleicher Weise an den Kunden weiter. Eine Anpassung nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Lieferungen, die innerhalb von vier (4) Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Die Anpassung ist auf 15 % des bestätigten Nettopreises begrenzt. Übersteigt die von ZPAS verlangte Erhöhung 10 % des bestätigten Nettopreises, kann der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung vom betroffenen Auftrag zurücktreten.
4.3Zahlungsziele und etwaige Skonti werden individuell im Angebot vereinbart. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, sind Rechnungen innerhalb der vereinbarten Frist ohne Abzug zahlbar; im Übrigen gilt Ziffer 4.1. Bei Zahlungsverzug berechnet ZPAS die gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte.
4.4Die Aufrechnung steht dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
4.5Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die seine Zahlungsfähigkeit ernsthaft in Frage stellen, ist ZPAS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Weitergehende gesetzliche Rechte von ZPAS bleiben unberührt.
4.6Reicht eine Zahlung des Kunden zur Tilgung mehrerer fälliger Forderungen nicht aus, wird sie zunächst auf die jeweils älteste fällige Forderung und innerhalb einer Forderung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
5 Haftung
5.1ZPAS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ZPAS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.2Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ZPAS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.3Im Übrigen ist die Haftung von ZPAS ausgeschlossen.
5.4Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ZPAS sowie für vorvertragliche und deliktische Ansprüche.
5.5Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer von ZPAS ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.
6 Geheimhaltung
6.1Die Parteien halten alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim und schützen sie mit der gebotenen Sorgfalt vor dem Zugriff Unbefugter.
6.2Die Geheimhaltungspflicht besteht für drei (3) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrags hinaus fort.
7 Schlussbestimmungen
7.1Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
7.2Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ZPAS (Leipzig).
7.3Soweit nach diesen AGB Schriftform gefordert ist, genügt die Textform, sofern nicht im Einzelfall abweichend geregelt.
7.4Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Teil B — Ergänzende Bestimmungen für den Warenverkauf
1 Leistungsumfang
1.1Im Rahmen des Warenverkaufs verkauft ZPAS dem Kunden Gehäuse, Schränke und Zubehör gemäß dem jeweiligen Angebot.
2 Lieferung und Gefahrübergang
2.1Die Lieferung erfolgt FCA ZPAS S.A., Przygórze 8, 58-410 Marciszów, Polen (Incoterms 2020); dies ist zugleich der Erfüllungsort, auch für eine etwaige Nacherfüllung. Auf Wunsch und Kosten des Kunden versendet ZPAS die Ware an einen anderen Bestimmungsort; die Wahl von Transportweg, Transportmittel und Verpackung obliegt ZPAS, soweit nicht abweichend vereinbart.
2.2Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.
2.3Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
2.4Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.5Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab (Annahmeverzug), ist ZPAS berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Für die Lagerung kann ZPAS eine Pauschale von 0,5 % des Nettowarenwerts je angefangener Lagerwoche, höchstens jedoch 5 % des Nettowarenwerts, berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind; ZPAS bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten. Die gesetzlichen Rechte von ZPAS bei Annahmeverzug bleiben unberührt.
3 Selbstbelieferungsvorbehalt und Leistungshindernisse
3.1Die Lieferpflicht von ZPAS steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Herstellerin. Dies gilt nur, wenn ZPAS ein deckungsgleiches Beschaffungsgeschäft abgeschlossen und die ausbleibende Belieferung nicht zu vertreten hat. ZPAS informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen.
3.2Von ZPAS nicht zu vertretende Leistungshindernisse (insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Pandemie, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Transport- und Betriebsstörungen) verlängern die Lieferfrist angemessen. Dauert das Hindernis länger als zwei (2) Monate, kann jede Partei hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten.
4 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)
4.1Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sowie Mengen- und Verpackungsabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, in Textform zu rügen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt (§ 377 HGB).
5 Eigentumsvorbehalt
5.1Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von ZPAS.
5.2Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt ZPAS bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (inkl. Umsatzsteuer) zur Sicherung ab; ZPAS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten gegenüber ZPAS nachkommt.
5.3Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware benachrichtigt der Kunde ZPAS unverzüglich in Textform.
5.4Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, gibt ZPAS auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei; die Auswahl obliegt ZPAS.
6 Gewährleistung für Sachmängel
6.1Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den vereinbarten Beschaffenheits- und gegebenenfalls Montageanforderungen entspricht. Vorrangig maßgeblich ist die im Angebot vereinbarte Beschaffenheit; im Übrigen gelten die für Produkte dieser Art üblichen objektiven Anforderungen.
6.2Bei Sachmängeln leistet ZPAS nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
6.3Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung der Ware. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus einer Garantie, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Zwingende längere gesetzliche Fristen, insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) und nach § 445b BGB (Lieferantenregress), bleiben unberührt.
6.4Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach Ziffer 4 ist Voraussetzung für Mängelansprüche des Kunden.
6.5Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Mängeln infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Lagerung oder Montage oder einer Verwendung außerhalb der technischen Spezifikation.
6.6Über die gesetzliche Gewährleistung (Ziffern 6.1 bis 6.5) hinaus reicht ZPAS die von der Herstellerin ZPAS S.A. gewährte Herstellergarantie an den Kunden weiter. Die Garantie beträgt 24 Monate ab Ablieferung auf Katalogprodukte und 18 Monate ab Ablieferung auf Klima- und Kühltechnik. Garantiegeberin im Rechtssinne ist die ZPAS S.A.; die ZPAS GROUP GmbH vermittelt die Garantieabwicklung und übernimmt selbst keine eigene Garantie, sofern sie eine solche nicht im Angebot ausdrücklich und in Textform als „Garantie der ZPAS GROUP GmbH" bezeichnet. Garantiefälle zeigt der Kunde der ZPAS GROUP GmbH an; diese übernimmt die Abwicklung mit der Garantiegeberin.
6.7Die Garantie umfasst nach Wahl der Garantiegeberin die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung solcher Teile, die innerhalb der Garantiezeit infolge eines Material- oder Fertigungsfehlers unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausgenommen sind Verschleißteile sowie Mängel infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Lagerung, Montage oder Inbetriebnahme, einer Verwendung außerhalb der technischen Spezifikation, eigenmächtiger Eingriffe oder normaler Abnutzung (Ziffer 6.5 gilt entsprechend). Garantieansprüche setzen voraus, dass der Kunde den Garantiefall unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzeigt.
6.8Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden nach den Ziffern 6.1 bis 6.5 bestehen unabhängig von der Garantie; sie werden durch diese weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. Die Garantie lässt insbesondere die Verjährungsregelung nach Ziffer 6.3 unberührt.
7 Sonderanfertigungen und Rückgabe
7.1Maßgefertigte oder nach Kundenvorgabe konfigurierte Ware (insbesondere Sondermaße, Sonderfarben und Sonderausführungen) ist vom Rücktritt und von der Rückgabe ausgeschlossen; ein Anspruch auf Rücknahme oder auf Zahlung einer Entschädigung besteht insoweit nicht.
7.2Im Übrigen nimmt ZPAS gelieferte Ware nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zurück. Bereits verarbeitete Ware ist von der Rückgabe ausgeschlossen.
Teil C — Ergänzende Bestimmungen für die Aufstellung von Data-Center-Schranksystemen
1 Leistungsumfang
1.1ZPAS stellt beim Kunden Data-Center-Schranksysteme auf (insbesondere Aufstellen, Ausrichten und Anreihen der Schränke, mechanisches Verbinden, gegebenenfalls Einhausung). Es handelt sich um die Aufstellung beweglicher Schranksysteme, nicht um eine feste Installation oder um Arbeiten an einem Bauwerk.
1.2Der elektrische Anschluss an das Strom- und Datennetz sowie bauseitige Arbeiten sind nicht Gegenstand der Aufstellungsleistung, soweit im Angebot nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
2 Mitwirkung des Kunden
2.1Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich eine geeignete, tragfähige und ebene Stellfläche, geeignete Transportwege und Zugang sowie die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen (insbesondere Strom- und Datenanschluss) bereit.
2.2Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verlängern die Ausführungsfristen angemessen; der hierdurch entstehende Mehraufwand wird gesondert berechnet.
3 Abnahme
3.1Die Aufstellungsleistung unterliegt der Abnahme. ZPAS zeigt die Fertigstellung an; der Kunde nimmt die Leistung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Anzeige ab. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3.2Nimmt der Kunde eine abnahmefähige Leistung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder nutzt er sie produktiv, gilt die Leistung als abgenommen.
4 Gewährleistung der Aufstellungsleistung
4.1Mängelansprüche hinsichtlich der Aufstellungsleistung verjähren in zwölf (12) Monaten ab Abnahme. Im Übrigen gilt die Haftungsregelung des Teils A Ziffer 5 entsprechend.
5 Personal beim Kunden
5.1Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ZPAS werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert; ein Weisungsrecht des Kunden gegenüber diesen Personen besteht nicht. Die fachliche Abstimmung erfolgt ausschließlich über die benannten Ansprechpartner.